Neue Regelungen zur Maskenpflicht ab 31.5.2021

Ach, so siehst du eigentlich aus? Ob wir einander wohl überhaupt noch erkennen werden, wenn ab Montag, 31. Mai 2021, unter bestimmten Bedingungen die Mund-Nasen-Bedeckungen abgenommen werden dürfen? Inzwischen sind wir alle ja schon richtige Profis darin, Gefühle und Gesichtsausdrücke allein von den Augen abzulesen.

Nun freuen wir uns darauf, einander zumindest draußen mal wieder ohne Bedeckungen von Mund und Nase begegnen zu können. Zu verdanken haben wir das der neuen Schulen-Coronaverordnung (zum Nachlesen gern anklicken).

Zusammengefasst gelten ab Montag, 31. Mai 2021, folgende Regelungen:

  1. Es besteht unverändert grundsätzlich eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
  2. Diese Mund-Nasen-Bedeckungspflicht ist unverändert durch das Tragen einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu erfüllen.
  3. Die Schülerinnen und Schüler sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterrichtsraum dann ausgenommen, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.
  4. Sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Mensa dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderenPersonen eingehalten wird.
  5. Neu: Sie sind in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird. Gleiches gilt für die Durchführung von Unterricht außerhalb eines geschlossenen Raumes auf dem Schulgelände.
  6. Neu: Sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes ausgenommen, soweit sie Sport ausüben oder sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte einhalten. Allerdings bleiben die an einem außerschulischen Lernort geltenden Vorgaben zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unberührt.
  7. Neu: Sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulwegen zwischen Bus- und Bahnhaltestelle und der Schule ausgenommen, soweit zu Schülerinnen und Schülern außerhalb der eigenen Kohorte und des eigenen Haushalts ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.