Notbetreuung am Trave-Gymnasium

Ja, warum stehen denn Frau Sokolowsky und Herr Hallen so allein auf dem Schulhof herum?!?

Die beiden warten auf Kinder, die zur Notbetreuung kommen möchten!

Die Betreuung steht unseren Schülerinnen und Schülern der 5. und 6. Klassen wochentags in der Zeit von 8:00 bis 13:00 Uhr offen.

Das Angebot richtet sich an Eltern in systemrelevanten Berufen sowie an Alleinerziehende (Genaueres siehe unten).

Wenn Sie die Notbetreuung in Anspruch nehmen möchten, bitten wir Sie um Rückmeldung per Mail an: schulleitung.trave-gymnasium@gmx.de 
Wir bitten Sie um frühstmögliche Mitteilung, spätestens jedoch bis 15 Uhr des Vortages.

Scheuen Sie sich bitte nicht, dieses Angebot in Anspruch zu nehmen. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie einen Anspruch auf Notbetreuung haben, kontaktieren Sie uns gern!

Viele Grüße
Frau Sadowski, Herr Hallen und Frau Sokolowsky

Regelungen laut Erlass ab dem 20. April 2020:

Die Angebote der Notbetreuung können in Anspruch genommen werden von

  1. Eltern, die in einem Bereich arbeiten, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur notwendig ist und keine Alternativbetreuung organisiert werden kann. Wer zur kritischen Infrastruktur gehört, finden Sie weiter unten.
  2. berufstätigen Alleinerziehenden, die keine Alternativbetreuung organisieren können.
  3. Eltern mit Kindern, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann.
  4. Eltern, die selbst an einer Abschlussprüfung teilnehmen für die Dauer der Abschlussprüfung sowie für die Zeit der Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung in der Schule.

WICHTIG! Bitte melden Sie sich in ihrer Schule, BEVOR Sie ihr Kind zur Notbetreuung bringen. Zur Organisation und Wahrung der Hygieneregeln ist es sehr wichtig, dass Kinder nicht unangekündigt zur Notbetreuung gebracht werden.

Es gelten die „Handlungsempfehlungen zu Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen bei der Durchführung schulischer Abschlussprüfungen insbesondere im Hinblick auf das Coronavirus“ entsprechen. Das Dokument findet sich hier https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/S/schule_abschluesse/Downloads/infektionsschutz.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Wer gehört zur kritischen Infrastruktur?

Zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne der Verordnung zählen folgende Bereiche:

  1. Energie: Strom-, Gas- und Kraftstoffversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
  2. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen,
  3. Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV,
  4. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV,
  5. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV, sowie die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung),
  6. Finanzen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers gemäß § 7 BSI-KritisV,
  7. Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV,
  8. Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung,
  9. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation,
  10. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz,
  11. In Schulen Tätige, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung sowie zur Durchführung der Abschlussprüfungen oder der Vorbereitung auf Abschlussprüfungen eingesetzt werden, Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb; in Kindertageseinrichtungen Tätige, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung eingesetzt werden, sowie Kindertagespflegepersonen,
  12. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.

Dabei gilt immer, dass nur solche Personen erfasst sind, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die betreuungspflichtigen Angehörigen haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren.

Im Bereich Schule haben Personen Anspruch auf Notbetreuung, sofern sie zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung sowie zur Durchführung der Abschlussprüfungen oder der Vorbereitung auf Abschlussprüfungen eingesetzt werden. Dazu zählen zum Beispiel Lehrkräfte, Hausmeisterinnen und Hausmeister, Schulbegleitungen, Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen und Schulsekretariate.